Vorstand:
Prof. Dr. Hiram Kümper (Vorsitzender), Dr. Nils Jörn (stellvertretender Vorsitzender), Dr. Kerstin Petermann (Schatzmeisterin)
Friederike Fechner, Dr. Dietmar Popp, Dr. Anja Rasche, Prof. Dr. Barbara Schellewald.
Verein zur Förderung der internationalen und interdisziplinären Hanseforschung e.V.
c/o Archiv der Hansestadt Wismar
Dr. Nils Jörn
Altwismarstr. 7-17
23966 Wismar
Kontoverbindung:
IBAN: DE47 2019 0003 0045 2998 03
BIC: GENODEF1HH2
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin: 3461, mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ist er als gemeinnützig anerkannt.
Der Verein wurde am 27. Januar 2017 beim Netzwerktreffen im Deutschen Schiffahrtsmuseum in Bremerhaven gegründet.
Jede Mitgliedschaft und jede Spende hilft, die Arbeit des Netzwerks Kunst und Kultur der Hansestädte nachhaltig zu sichern. Wollen Sie Mitglied des Vereins werden oder haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich gerne an
info@netzwerk-hansekultur.de
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der internationalen und interdisziplinären Hanseforschung“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wismar.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch die Unterstützung von Wissenschaft und Forschung im Themengebiet Hanse und der Vermittlung ihrer Ergebnisse in die Öffentlichkeit, insbesondere durch die Förderung des „Netzwerks Kunst und Kultur der Hansestädte“ beispielsweise durch die finanzielle Förderung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Publikationen und Exkursionen und deren Vorbereitung.
Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Kunst und Kultur vornehmen. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie können aber für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins und gemäß des Satzungszwecks Aufwandsentschädigungen erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber dem/der Antragsteller/-in nicht begründen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden; beispielsweise bei groben oder wiederholten Verstößen gegen Satzung oder Interessen des Vereins.
(5) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um die Vereinsziele erworben hat.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Internationale Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das zentrale Gremium des Vereins; sie entscheidet in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberufen mit einer Frist von vierzehn Tagen mittels schriftlicher Einladung an die letzte bekannte Post- oder Email-Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(3) Wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies wünscht (unter schriftlicher Angabe der Gründe), ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; für Beschlüsse zu Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer/-in und von dem/der Versammlungsleiter/-in zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
d) Wahl der Rechnungsprüfer/-innen,
e) Festlegung des Mitgliedsbeitrags,
f) Aufnahme (in Streitfällen) und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl von mindestens 5 gleichberechtigten Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern in eigener Verantwortung. Er vertritt den Verein nach außen. Vertretungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied allein.
(2) Der/die Koordinator/-innen des Netzwerks sind kooptierte Mitglieder des Vorstands mit Stimmrecht.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/-in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
(6) Der Vorstand mit Ausnahme der Koordinatoren/-innen wird auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für Vorstandsmitglieder, die während der Amtszeit ausscheiden, kann der Vorstand Nachfolger kooptieren. Gemäß dem interdisziplinären Anspruch des Netzwerkes wird angestrebt, dass mehrere Disziplinen im Vorstand vertreten sind.
(7) Die Vorstandstätigkeit wird ehrenamtlich ausgeübt.
§ 8 Der Internationale Beirat
(1) Der Internationale Beirat vertritt möglichst am Netzwerk beteiligte Länder und Organisationen. Er wird vom Vorstand berufen.
(2) Der Beirat berät den Vorstand und das „Netzwerk Kunst und Kultur der Hansestädte“.
(3) Der Beirat schlägt Ehrenmitglieder vor.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/-innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
(2) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
Bremerhaven, den 27. Januar 2017
Geändert in Wismar am 28. Juni 2018.